Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „ALASCA – Verband für betriebsfähige, offene Cloud-Infrastrukturen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich betriebsfähiger Open Source Software für digitale Infrastrukturen sowie die Förderung von Volks- und Berufsbildung in eben diesem Bereich.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    1. Gemeinsame Forschung an und Entwicklung von neuartiger Open Source Software für souveräne digitale Infrastrukturen.

    2. Bereitstellung technologischer Tools und Schaffung erforderlicher Rahmenbedingungen für die kontinuierliche (Weiter-) Entwicklung der Open Source Software, sowie Zurverfügungstellung des Codes und betriebsfähiger Versionen der Software auch für Nicht-Vereinsmitglieder.

    3. Bereitstellung von frei zugänglichem Schulungsmaterial für die im Rahmen der Vereinsaktivitäten entwickelte Open Source Software. Hierbei werden insbesondere Nutzer bzw. Organisationen berücksichtigt, die bislang nur über wenig Erfahrung mit Open Source Werkzeugen verfügen, um den Einstieg in den Betrieb digitaler Infrastrukturen zu erleichtern, was unter anderem der Vermeidung von Vendor Lock-in Effekten dient. Darüber hinaus können Betreiber der Open Source Software entsprechende Zertifikate zum Nachweis ihres Wissensstandes erlangen.

    4. Aufbau einer offenen und inklusiven Community zum Austausch von Wissen, Erfahrungen und Informationen zwischen Entwicklern und weiteren Akteuren im Bereich Open Source, wobei durch die gemeinschaftliche (Weiter-) Entwicklung von betriebsfähiger Open Source Software nicht nur theoretische, sondern auch praktische Fähigkeiten gefördert werden. Darüber hinaus wird auch eine gemeinschaftliche Zusammenarbeit mit weiteren Akteuren der Branche, die nicht Teil des Vereins sind, angestrebt.

    5. Organisation und Durchführung von vereinsinternen als auch -externen Veranstaltungen, wie beispielsweise regelmäßige Summits oder Webinare.

    6. Sensibilisierung durch Öffentlichkeitsarbeit für die Themen digitale Souveränität, Datenschutz und -sicherheit und das Potential von Open Source Werkzeugen für Organisationen durch Erarbeitung von Artikeln, Blogposts, Videos und anderen Veröffentlichungen.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

  3. Mitglieder, die im Auftrag des Vereins für den Verein tätig werden, können neben dem Ersatz ihrer Auslagen jährlich höchstens eine Entschädigung bis zu dem in § 3 Nummer 26a EStG genannten Betrag erhalten. Das Nähere regelt der Vorstand.

  4. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Das Nähere regelt die Mitgliederversammlung.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person, jede juristische Person und jede eingetragene Personenhandelsgesellschaft werden, die im Rahmen ihrer Mitgliedschaft aktiv an den Zielen des Vereins mitwirken möchte.

  2. Juristische Personen und eingetragene Personenhandelsgesellschaften üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch die gesetzlichen Vertreter aus, es sei denn, diese haben hierzu ein anderes Mitglied oder einen Mitarbeiter der juristischen Person/eingetragenen Personenhandelsgesellschaft bevollmächtigt. Die Bevollmächtigung ist dem Verein anzuzeigen.

  3. Die Gründungsmitglieder gelten als ordentliche Mitglieder.

  4. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

  5. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.

  6. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Mitgliedbeitrags wirksam.

  7. Fördermitglied kann jede volljährige Person, jede juristische Person und jede eingetragene Personenhandelsgesellschaft werden. Es darf an der Mitgliedsversammlung teilnehmen, hat aber kein Wahl- und Stimmrecht.

  8. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins in den Verein als Ehrenmitglied auf Lebenszeit aufnehmen. Der Mitgliedsbeitrag kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt oder Ausschluss und darüber hinaus automatisch:

    1. bei natürlichen Personen durch deren Ableben.

    2. bei juristischen Personen/eingetragenen Personenhandelsgesellschaften durch Auflösung bzw. Insolvenz.

  2. Der Austritt ist schriftlich per Brief oder E-Mail gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

    2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

    Erfolgt der Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung, so ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, in dieser Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

    Erfolgt der Ausschluss durch den Vorstand, so hat das Mitglied die Gelegenheit, innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Macht das Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

  1. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder gegen das Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Verein aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.Ausgenommen hiervon sind Fördermitglieder, die zwar an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen, jedoch über kein Stimm- und Wahlrecht verfügen. Bei Ehrenmitgliedern bleibt das Stimmrecht erhalten, sofern das Mitglied vor der Ernennung bereits als ordentliches Mitglied im Verein aktiv war. In weiteren Fällen entscheidet der Vorstand.

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und die Förderung, Entwicklung und Bereitstellung von Open Source Software für digitale Infrastrukturen voranzutreiben.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind von jedem Mitglied jährlich zu entrichten und zum 15. Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig. Bei Eintritt im Laufe des Kalenderjahres richtet sich der Mitgliedsbeitrag nach der Anzahl der verbleibenden Monate des Kalenderjahrs (einschließlich des Eintrittsmonats).

  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

  3. Ehrenmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung von den Mitgliedsbeiträgen befreit werden. Werden Personen, die bereits ordentliches Mitglied des Vereins sind, zum Ehrenmitglied ernannt, so gilt die Befreiung der Mitgliedsbeiträge ab dem Zeitpunkt der Ernennung. Eine Erstattung der zuvor geleisteten Beiträge erfolgt nicht.

  4. Weitere Bestimmungen regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

    4. die Aufnahme und den Ausschluss (§ 4 Abs. 3 Satz 3) von Mitgliedern,

    5. Bericht an die Mitgliederversammlung über die wesentlichen Angelegenheiten des Vereins mindestens einmal jährlich.

  2. Der Vorstand besteht zur Gründung aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Darüber hinaus ist die Zahl der Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung festzulegen.

  3. Der Verein wird stets von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Handelt es sich bei dem Vereinsmitglied um eine natürliche Person, dann tritt die natürliche Person selbst in den Vorstand ein; im Fall einer juristischen Person/eingetragenen Personenhandelsgesellschaft entsendet diese einen Vertreter, der dann als Vorstandsmitglied auftritt. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

  5. Jedes Vereinsmitglied darf nicht mit mehr als einer Person im Vorstand vertreten sein. Im Fall einer juristischen Person/eingetragenen Personenhandelsgesellschaft darf nur ein entsendeter Vertreter in den Vorstand treten. Sollte ein gewählter oder gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person/eingetragenen Personenhandelsgesellschaft für mehrere Unternehmen im Vorstand tätig sein, so ist es ihm nur erlaubt, von einem dieser Unternehmen entsendet zu werden. Die Vertretung ist dem Verein nach § 3 Abs. 2 anzuzeigen.Ist das entsendete Vorstandsmitglied nicht mehr Teil der juristischen Person/eingetragenen Personenhandelsgesellschaft (z.B. durch Kündigung) oder erlischt die Mitgliedschaft der juristischen Person/eingetragenen Personenhandelsgesellschaft aus in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Gründen, so ist es dem Vorstandsmitglied gestattet, als natürliche Person einen Antrag auf Vereinsmitgliedschaft entsprechend der Vorgaben in § 3 Abs. 5 zu stellen. Über die fortlaufende Ausführung des Vorstandamtes dieser Person hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.

  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

  7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

    1. Änderungen der Satzung,

    2. die Auflösung des Vereins,

    3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein (§ 4 Abs. 3 Satz 2),

    4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

    5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

    6. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.

  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand durch den Vorstandsvorsitzenden, oder, bei Verhinderung, seinen Stellvertreter, eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen durch den Vorstandsvorsitzenden, oder, bei Verhinderung, seinen Stellvertreter, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail beim Vorstandsvorsitzenden unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen durch den Vorstandsvorsitzenden, oder, bei Verhinderung, seinen Stellvertreter eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  7. Stimmberechtigt ist jedes Gründungs- sowie jedes ordentliche Mitglied mit jeweils einer Stimme. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personenhandelsgesellschaften obliegt die Stimmberechtigung dem gesetzlichen Vertreter. Sollte die juristische Person/eingetragene Personenhandelsgesellschaft über mehrere gesetzliche Vertreter verfügen, so darf nur einer dieser Vertreter die Stimme für die juristische Person/eingetragene Personenhandelsgesellschaft abgeben. Hat die juristische Person/eingetragene Personenhandelsgesellschaft einen Vertreter nach § 3 Abs. 2 der Vereinssatzung bevollmächtigt, dann gilt die Regelung zum Stimmrecht entsprechend für diesen Vertreter.Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

    Ehrenmitglieder, die vor ihrer Ernennung bereits als ordentliches Mitglied aktiv waren, behalten ihr Stimmrecht. In weiteren Fällen entscheidet der Vorstand.

  8. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, ebenso wie der Beschluss über die Auflösung des Vereins, bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln.

  9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und in der in § 9 Abs. 8 vorgesehenen Form beschlossen werden.

  2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Forschung und Entwicklung oder Volks- und Berufsbildung.

  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

  6. Für eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung eine rechtswirksame Bestimmung zu beschließen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der Ursprünglichen Bestimmung so weit als rechtlich zulässig entspricht.

§ 11 Beschränkung des Informationsaustauschs und kartellrechtliche Compliance

  1. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich ausdrücklich zur Einhaltung der kartellrechtlichen Vorschriften.

  2. Die Vereinsmitglieder sind sich darüber einig, dass sie den Informationsaustausch auf die für die Durchführung der Vereinszwecke erforderlichen Informationen beschränken. Insbesondere sind sich die Vereinsmitglieder bewusst und versichern, dass sie keine wettbewerblich sensiblen Informationen z.B. über Geschäftsgeheimnisse / strategische Informationen wie beispielsweise Preise, Märkte, Kunden miteinander austauschen werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind von jedem Mitglied jährlich zu entrichten und zum 15. Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig. Bei Eintritt im Laufe des Kalenderjahres richtet sich der Mitgliedsbeitrag nach der Anzahl der verbleibenden Monate des Kalenderjahrs (einschließlich des Eintrittsmonats).

  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

  3. Ehrenmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung von den Mitgliedsbeiträgen befreit werden. Werden Personen, die bereits ordentliches Mitglied des Vereins sind, zum Ehrenmitglied ernannt, so gilt die Befreiung der Mitgliedsbeiträge ab dem Zeitpunkt der Ernennung. Eine Erstattung der zuvor geleisteten Beiträge erfolgt nicht.

  4. Weitere Bestimmungen regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

    4. die Aufnahme und den Ausschluss (§ 4 Abs. 3 Satz 3) von Mitgliedern,

    5. Bericht an die Mitgliederversammlung über die wesentlichen Angelegenheiten des Vereins mindestens einmal jährlich.

  2. Der Vorstand besteht zur Gründung aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Darüber hinaus ist die Zahl der Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung festzulegen.

  3. Der Verein wird stets von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Handelt es sich bei dem Vereinsmitglied um eine natürliche Person, dann tritt die natürliche Person selbst in den Vorstand ein; im Fall einer juristischen Person/eingetragenen Personenhandelsgesellschaft entsendet diese einen Vertreter, der dann als Vorstandsmitglied auftritt. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

  5. Jedes Vereinsmitglied darf nicht mit mehr als einer Person im Vorstand vertreten sein. Im Fall einer juristischen Person/eingetragenen Personenhandelsgesellschaft darf nur ein entsendeter Vertreter in den Vorstand treten. Sollte ein gewählter oder gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person/eingetragenen Personenhandelsgesellschaft für mehrere Unternehmen im Vorstand tätig sein, so ist es ihm nur erlaubt, von einem dieser Unternehmen entsendet zu werden. Die Vertretung ist dem Verein nach § 3 Abs. 2 anzuzeigen.Ist das entsendete Vorstandsmitglied nicht mehr Teil der juristischen Person/eingetragenen Personenhandelsgesellschaft (z.B. durch Kündigung) oder erlischt die Mitgliedschaft der juristischen Person/eingetragenen Personenhandelsgesellschaft aus in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Gründen, so ist es dem Vorstandsmitglied gestattet, als natürliche Person einen Antrag auf Vereinsmitgliedschaft entsprechend der Vorgaben in § 3 Abs. 5 zu stellen. Über die fortlaufende Ausführung des Vorstandamtes dieser Person hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.

  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

  7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

    1. Änderungen der Satzung,

    2. die Auflösung des Vereins,

    3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein (§ 4 Abs. 3 Satz 2),

    4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

    5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

    6. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.

  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand durch den Vorstandsvorsitzenden, oder, bei Verhinderung, seinen Stellvertreter, eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen durch den Vorstandsvorsitzenden, oder, bei Verhinderung, seinen Stellvertreter, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail beim Vorstandsvorsitzenden unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen durch den Vorstandsvorsitzenden, oder, bei Verhinderung, seinen Stellvertreter eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  7. Stimmberechtigt ist jedes Gründungs- sowie jedes ordentliche Mitglied mit jeweils einer Stimme. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personenhandelsgesellschaften obliegt die Stimmberechtigung dem gesetzlichen Vertreter. Sollte die juristische Person/eingetragene Personenhandelsgesellschaft über mehrere gesetzliche Vertreter verfügen, so darf nur einer dieser Vertreter die Stimme für die juristische Person/eingetragene Personenhandelsgesellschaft abgeben. Hat die juristische Person/eingetragene Personenhandelsgesellschaft einen Vertreter nach § 3 Abs. 2 der Vereinssatzung bevollmächtigt, dann gilt die Regelung zum Stimmrecht entsprechend für diesen Vertreter. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Ehrenmitglieder, die vor ihrer Ernennung bereits als ordentliches Mitglied aktiv waren, behalten ihr Stimmrecht. In weiteren Fällen entscheidet der Vorstand.

  8. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, ebenso wie der Beschluss über die Auflösung des Vereins, bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln.

  9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und in der in § 9 Abs. 8 vorgesehenen Form beschlossen werden.

  2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Forschung und Entwicklung oder Volks- und Berufsbildung.

  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

  6. Für eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung eine rechtswirksame Bestimmung zu beschließen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der Ursprünglichen Bestimmung so weit als rechtlich zulässig entspricht.

§ 11 Beschränkung des Informationsaustauschs und kartellrechtliche Compliance

  1. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich ausdrücklich zur Einhaltung der kartellrechtlichen Vorschriften.

  2. Die Vereinsmitglieder sind sich darüber einig, dass sie den Informationsaustausch auf die für die Durchführung der Vereinszwecke erforderlichen Informationen beschränken. Insbesondere sind sich die Vereinsmitglieder bewusst und versichern, dass sie keine wettbewerblich sensiblen Informationen z.B. über Geschäftsgeheimnisse / strategische Informationen wie beispielsweise Preise, Märkte, Kunden miteinander austauschen werden.
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