Erfolgt der Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung, so ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, in dieser Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
Erfolgt der Ausschluss durch den Vorstand, so hat das Mitglied die Gelegenheit, innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Macht das Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
Ehrenmitglieder, die vor ihrer Ernennung bereits als ordentliches Mitglied aktiv waren, behalten ihr Stimmrecht. In weiteren Fällen entscheidet der Vorstand.